Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen der Electrolux Professional GmbH
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen der Electrolux Professional GmbH
1. Geltungsbereich
- Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Repa- raturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen der Electrolux Professional GmbH, 77 in 72072 Tübingen, Sitz Tübingen, HRB-Nr. 20581, Umsatzsteuer ID-Nr: DE 191924998 (im Folgenden kurz EPR) und ihren Kunden, die Unternehmer nach § 14 BGB sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. EPR und der Kunde werden im Folgenden auch jeweils einzeln als “Partei” oder gemein- sam als “Parteien” bezeichnet.
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, hiermit zurückgewiesen und wer- den nicht Vertragsbestandteil, es sei denn EPR stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Geschäftsbedingungen des Kun- den werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn in Bestellungen hierauf Bezug genommen wird und EPR die- sen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen und Leistungen erbringt.
2. Vertragsabschluss, Änderungsvorbehalt
- Bestellt ein Kunde bei EPR eine Ware oder beauftragt eine Reparatur (nachfolgend “Bestellung”), stellt dies ein rechts- verbindliches Angebot des Kunden an EPR zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar, das der schriftlichen Annahme (als Schriftform genügt auch Textform, z.B. Tele- fax oder E-Mail ohne Unterzeichnung) durch EPR bedarf. Die Annahme kann auch durch schlüssiges Verhalten, ins- besondere durch Zugang der Ware innerhalb der Annahme- frist erfolgen. Eine Bestätigung allein über den Eingang der Bestellung (Bestellbestätigung) stellt noch keine Annahme des Vertrages durch EPR dar. Wenn sich aus dem Angebot des Kunden nichts Abweichendes ergibt, ist EPR berechtigt das Angebot innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang anzu- nehmen. Werktage sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage.
- EPR behält sich die Annahme einer Bestellung im Rahmen einer standardisierten Kreditprüfung vor.
- Angebote von EPR gegenüber Unternehmen sind stets freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder nennen eine bestimmte Annahme- frist. Dies gilt auch, wenn EPR dem Kunden Kataloge, tech- nische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berech- nungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt.
- Technische Änderungen sowie handelsübliche Änderungen der Leistung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Lieferung, Lieferverzug
- Leistungs- und Erfüllungsort ist Tübingen. EPR liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Lieferadresse in Deutschland bzw. Österreich. Die Gefahr des zufälligen Un- tergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden bei Versandbereitschaft auf den Kunden über
- Sämtliche Angaben zur Verfügbarkeit, Versand oder Zustel- lung einer Ware in unseren (elektronischen) Katalogen oder Bestellbestätigungen sind lediglich voraussichtliche Angaben und unverbindlich. Abbildungen, Form, Farbe, Maß- und Gewichtsangaben in (elektronischen) Katalogen oder sonstigen Drucken können, soweit die Abweichung unerheblich und dem Kunden zumutbar ist, tatsächlich abweichen.
- Liefertermine, die in einer Auftragsbestätigung genannt sind, sind verbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist ist auch einge- halten, wenn EPR die Sache bis zur vereinbarten Frist dem Spediteur ausgeliefert hat, oder im Fall von dessen Nichter- scheinen oder nicht pünktlichem Erscheinen hätten aushän- digen können oder die Erzeugnisse bis zur vereinbarten Frist für den Kunden abholbereit sind.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes nimmt EPR sortenrein und sau- ber am Auslieferungslager/Auslieferungswerk von EPR zurück.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumut- bar sind, also die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht oder EPR sich zu dessen Tragung bereit erklärt.
- Wird für EPR absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so teilt EPR dem Kunden dies und die voraussichtliche neue Lieferfrist unverzüglich mit.
- EPR haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie jeweils auf höherer Gewalt oder einem sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignis beruht, welches EPR nicht zu vertreten hat (Force Majeure; z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
- Ein Ziffer 3.7 gleichstehendes Ereignis ist auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von EPR durch einer seiner Lieferanten, wenn EPR diese jeweils nicht zu vertreten hat und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn EPR das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Vertragsabschluss mit dem Kunden abschließt.
- Erlangt EPR Kenntnis von einem Ereignis im Sinne von Ziffer 7 oder 3.8, informiert EPR den Kunden unverzüglich. Die von EPR genannten Leistungsfristen / -termine verlängern / verschieben sich im Fall eines solchen Ereignisses automatisch um dessen Zeitdauer, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wenn solche Ereignisse EPR die Leis- tungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist EPR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten (auch ungeschriebenen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten) nicht rechtzeitig nachkommt.
- Die gesetzlichen Rechte von EPR, insbesondere betreffend den Ausschluss ihrer Leistungspflicht (z.B. aufgrund endgültiger oder vorübergehender Unmöglichkeit oder Unzumut- barkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) und bei Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.
- Gerät EPR mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie für EPR, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die etwaige Haftung von EPR auf Schadensersatz auf 0,5% des Netto-Rechnungsbetrags der betreffenden Lieferung pro vollendeter Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5% des Netto-Rechnungsbetrags der betreffenden Lieferung beschränkt. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziffer 7 bleibt unberührt.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in Euro ab Lager EPR zzgl. Ver- packung und Versandkosten und Umsatzsteuer (soweit noch nicht bereits ausgewiesen).
- Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von EPR zugrunde liegen, diese Preise nicht ausdrücklich als fest (d.h. unveränderlich) vereinbart sind und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von EPR (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Dies gilt auch, wenn eine Leistungs- oder Lieferfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch EPR später als vier Monate nach der Auftragsbestätigung bzw. der Be- stellung erbracht werden kann.
- Sind keine Listenpreise vereinbart, behält sich EPR eine Preisanpassung vor, wenn und soweit sich die Verhältnisse, die der ursprünglichen Kalkulation zugrunde lagen, nach dem Vertragsschluss, aufgrund von Umständen geändert haben, die EPR nicht zu vertreten hat. Der Kunde wird in diesen Fällen informiert und hat das Recht, sich aufgrund der Preiserhöhung von der Bestellung zu lösen.
- Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ist mangels abwei- chender Vereinbarung wie folgt fällig:
Bis EUR 3.000, -30 Tage dato Faktura und Ablieferung, rein netto
Bis EUR 10.000, -50% bei Auftragserteilung, 50% 30 Tage nach Ablieferung netto
Bis EUR 100.000, 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 vor Lieferung, 1/3 30 Tage nach Ablieferung netto
Über 100.000, -30% bei Auftragserteilung, 30% vor Lieferung, 30% 30 Tage nach Ablieferung netto, 10% nach Abnahme (soweit vereinbart), spätestens jedoch 60 Tage nach Ablieferung - Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von EPR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann Zahlungen nur insoweit zurückhalten, als diese entweder von EPR unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und im Falle einer von EPR bereits erfolgten Teilleistung, in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
- Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist EPR berechtigt, alle offenen Rechnungsbeträge aus dem Vertragsverhältnis, sofort zur Zahlung fällig zu stellen.
- Sofern der Kunde ein Verband oder eine Einkaufsgesellschaft eines Unternehmensverbundes ist, versichert er, dass er die gewährten Einkaufsvorteile seinen Mitgliedsunternehmen bzw. Anschlusshäusern offenlegt und an diese weiter- leitet, soweit er diesen gegenüber hierzu verpflichtet ist sowie dass die buchhalterische und steuerliche Erfassung ordnungsgemäß durch den Verband bzw. die Einkaufsgesellschaft erfolgt.
5. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware (im Folgenden kurz Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung sämtlicher EPR gegen den Kunden zustehender Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent im Eigentum von EPR.
- Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern, wenn sicherge- stellt wird, dass die Zahlung an EPR erfolgt und dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Kunde kann seiner- seits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Kunden über- geht. Der Kunde ist ohne Zustimmung von EPR nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder diese zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde EPR unverzüglich zu Der Kunde trägt die Kosten einer berechtigterweise erhobenen Drittwiderspruchsklage von EPR, soweit diese nicht bei dem beklagten Dritten beigetrieben werden können.
- Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an EPR ab, die diese Abtretung hiermit annimmt, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung er- streckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Abnehmern
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt grundsätzlich im Namen und für Rechnung von EPR als Bei Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien erwirbt EPR Miteigentum an die neu entstandene Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der neu entstandenen Sache. Soweit EPR in den Fällen nicht ohnehin Miteigentümerin der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware geworden ist, überträgt der Kunde schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Sache an EPR ab. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache mit der nötigen Sorgfalt kostenlos für EPR. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten und im üblichen Rahmen gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Nennwert zu versichern.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit ande- ren, nicht EPR gehörenden Waren veräußert, tritt der Kunde die Forderung nur in Höhe des von EPR in Rechnung gestellten Betrages (inkl. Umsatzsteuer) an EPR ab. EPR nimmt die Abtretung hiermit an.
- Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, EPR nicht gehörenden Wa- ren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des so ent- standenen Miteigentumsanteils von EPR an der veräußerten Sache; entsteht kein Miteigentumsanteil, erfolgt die Abtretung in Höhe des Teils der Gesamtpreisforderung, der dem von EPR in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung des Kunden hieraus im gleichen Um- fang an EPR abgetreten, wie vorstehend für die Weiterveräußerung bestimmt. Die abgetretenen Forderungen dienen EPR in gleicher Weise als Sicherheit wie die Vorbehaltsware. EPR nimmt die Abtretung hiermit an.
- Bis auf Widerruf und solange sich der Kunde nicht in Verzug befindet, ist der Kunde jedoch berechtigt, die EPR abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen von EPR hat der Kunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und EPR die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde.
- Bei Zahlungen im Scheck- /Wechselverfahren geht das Eigentum erst mit der vollständigen Einlösung des Schecks über.
- EPR wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von EPR freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei Nichteinlösung fälliger Wechsel oder Schecks, Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag oder einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden ist EPR im Falle des Rücktritts vom Vertrag zur Rücknahme sämtlicher noch unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren und zur Geltendmachung der weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde gewährt EPR bzw. deren Beauftragten zum Zwecke der Bestandserfassung bzw. Rücknahme Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. EPR ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
- Liegt der Einsatzort der Vorbehaltsware an einem Ort au- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist der Kunde verpflichtet, EPR unverzüglich über alle etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts von EPR zu informieren und unverzüglich (i) die Voraussetzungen, soweit dies rechtlich möglich ist, auf eigene Kosten selbst zu erfüllen oder (ii) EPR bei der Erfüllung der Voraussetzungen auf eigene Kosten zu unterstützen.
- Erkennt das Recht am Einsatzort den Eigentumsvorbehalt von EPR nicht an, gestattet das Recht am Einsatzort EPR aber, sich ein vergleichbares Sicherungsrecht an der Vorbehaltsware vorzubehalten, so gilt dieses Sicherungsrecht entsprechend als vereinbart und EPR kann dieses Sicherungsrecht ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen von EPR mitzuwirken, die EPR zum Schutz ihres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle zum Schutz eines anderen Sicherungsrechts treffen will.
6. Gewährleistung
- EPR leistet Gewähr bei Sach- und Rechtsmängeln (inklusive Falsch-/Minderlieferung, fehlerhafter Montage oder ähnliche Leistungen sowie fehlerhafte Anleitungen) entsprechend den Vorschriften des Kaufrechts (§§ BGB), vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen in diesen AGB.
- Abweichend von § 434 BGB gewährleistet EPR ausschließ- lich, dass die Ware die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat.
- Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Obliegenheit, die gelieferte Ware gemäß
- 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder dem, von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und EPR etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. § 442 BGB bleibt unberührt.
- Die Anzeige bedarf der Schrift-/Textform und hat im zeitlichen Interesse per E- Mail oder Telefax zu erfolgen. Die Anzeige muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb (i) von 5 Werktagen nach Ablieferung (§ 377 1 HGB) oder (ii) – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nach Ablieferung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – von 3 Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet werden.
- Liegt ein Mangel vor, ist EPR nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zur Nacherfüllung durch Be- seitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Ausgetauschte Sachen hat der Kunde gemäß den gesetzlichen Vorschriften an EPR zurückzugeben.
- Die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwen- dungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Ma- terialkosten) trägt oder erstattet EPR gemäß den gesetzlichen Vorschriften, falls tatsächlich ein Mangel vorliegt. Prüfung und Nacherfüllung beinhalten jedoch weder den Aus- bau der mangelhaften Sache noch den Einbau der mangel- freien Sache, wenn EPR ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Stellt sich eine Beanstandung des Kunden als unbegründet heraus, kann EPR ihre aus der Beanstandung entstandenen Kosten (insbesondere für Prüfung und Trans- port) von dem Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Begründetheit war für den Kunden nicht
- Alle Mängelansprüche des Kunden verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwölf (12) Monate ab der Ablieferung. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und/oder bei zwingender gesetzlicher Haftung; in diesen Fällen gilt die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist.
- Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), bleibt es bei der gesetzli- chen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
7. Haftung
- EPR haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch EPR oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Im Fall einer bloß einfachen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch EPR oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet EPR (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlichen Vorschriften, z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten oder für unerhebliche Pflichtverletzungen) nur – unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten haftet EPR im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen.
- Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.1 und 7.2 gelten nicht, soweit EPR einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Beschaffenheitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
- Soweit die Haftung von EPR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
8. Kundenzufriedenheit und Datenschutz
- Die Leistungen von EPR umfassen auch die Nachbereitung der Lieferung bzw. die Vor- und Nachbereitung der Repara- tur. Im Rahmen der Vorbereitung der Reparatur spricht EPR mit dem Kunden einen Termin sowie Art und Weise der Re- paratur ab. Die Nachbereitung dient allein dazu, die Zufrie- denheit des Kunden mit der Warenlieferung bzw. Reparatur zu ermitteln. In diesem Zusammenhang kontaktiert EPR oder ein von EPR beauftragter Dienstleister den Kunden zeitnah nach Auslieferung der Ware bzw. der Reparatur per Post, E-Mail oder EPR wird basierend auf diesen Rückmeldungen der Kunden ggf. die notwendigen Maßnah- men ergreifen, um Beanstandungen zu beheben oder für die Zukunft zu vermeiden. EPR möchte so sicherstellen, dass die gelieferten Waren bzw. die ausgeführten Reparaturen und die Abwicklung des Auftrages die Erwartungen der Kun- den erfüllen. Diese Nachbereitung der Lieferung sieht EPR deshalb als wesentlich an für einen guten Service.
- Soweit der Kunde EPR personen- oder firmenbezogene Daten zur Verfügung stellt, verwendet EPR diese Daten ausschließlich zur Durchführung des Vertrages, wenn nicht der Kunde einer weitergehenden Verwendung seiner Daten ausdrücklich zugestimmt hat. Auf Anfrage wird EPR den Kunden über die über ihn gespeicherten Daten und die Her- kunft dieser Daten informieren. Die geltenden Datenschutz- gesetze (Bundesdatenschutzgesetz und EU- Datenschutz- grundverordnung) finden Anwendung. Der Kunde bestätigt, dass er personenbezogene Daten an EPR nur in daten- schutzrechtlich zulässiger Weise übermittelt und die be- troffenen Personen gemäß den geltenden Vorschriften hier- über informiert hat.
- EPR wird personen- oder firmenbezogene Daten im Rahmen der technisch sinnvollen Möglichkeiten so speichern, dass sie für Dritte nicht zugänglich sind. Bei der Kommunikation über das Internet oder per E-Mail kann jedoch eine vollstän- dige Datensicherheit durch EPR nicht gewährleistet werden. Die Regelungen der Datenschutzgesetze bleiben unberührt.
9. Verpflichtung zur Einhaltung geltenden Rechts, Verbot Weiterverkauf und Export
- EPR legt Wert darauf, dass seine Vertragspartner und Kunden, sich wie EPR selbst einem fairen Wettbewerb ver- pflichtet fühlen und insbesondere die für sie jeweils gelten- den Gesetze beachten. Der Kunde verpflichtet sich daher ausdrücklich, auch gegenüber EPR, im Rahmen der Ge- schäftsbeziehung mit EPR die geltenden Gesetze, insbe- sondere die Kartell- und Strafgesetze, zu beachten und nicht zu verletzen.
- Der Weiterverkauf bezogener Ware in Gebiete außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweizer Eidgenossenschaft und des Vereinigten Königreichs Groß- britannien und Nordirland, ist nicht gestattet (Exportverbot). Ist der Kunde Großhändler, ist ihm ein Weiterverkauf bezo- gener Ware an Endkunden untersagt.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen EPR und dem Kunden, sowie außervertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesen AGB oder der Vertragsbezie- hung entstehen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss Übereinkommens der Vereinten Nati- onen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom April 1980 (CISG).
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Tübingen. EPR behält sich jedoch vor Ansprüche am für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.
11. Schlussbestimmungen
- Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige Zustim- mung von EPR Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt da- von unberührt.
- Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die AGB eine an sich notwendige Regelung nicht Als Ersatz für die unwirksame oder undurch- führbare Regelung werden die Parteien die gesetzlich zuläs- sige und durchführbare Regelung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Rege- lung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten die AGB un- vollständig sein, werden die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne der AGB geei- nigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.
Ergänzende Vertragsbedingungen
12. Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
- Nachstehende Besondere Vertragsbedingungen gelten sofern EPR gesondert zu vergütende Werkleistungen, ins- besondere Reparaturleistungen, außerhalb der Mängelge- währleistungsfälle gemäß Ziffer 6 erbringt.
- Die nachfolgenden Besonderen Vertragsbedingungen er- gänzen die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Es gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen soweit nicht in diesen Besonderen Vertragsbedingungen et- was Abweichendes geregelt ist.
- Im Falle einer Abweichung zwischen den Allgemeinen Ver- kaufs- und Lieferbedingungen und den Besonderen Ver- tragsbedingungen gehen diese Besonderen Vertragsbedin- gungen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs den Allge- meinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.
13. Preise und Zahlungsbedingungen
- In Leistungsverzeichnissen von EPR genannte Angebots- preise gelten unter der Voraussetzung, dass die Werkleis- tungen ohne Unterbrechungen bei normalen Arbeitszeiten durchgeführt werden können.
- In Ergänzung zu Ziffer 4 der Verkaufs- und Lieferbedingun- gen ist EPR berechtigt, vom Kunden Abschlagszahlungen für bereits erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlan- gen, die abgeschlossene Teile der Leistung von EPR dar- stellen und durch die der Kunde einen Wertzuwachs erlangt hat. Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Er- füllung der vertraglich vereinbarten Leistungen und in sich geschlossene funktionsfähige Teile.
- Entstehen nach Abschluss des Werkvertrags begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden, ist EPR be- rechtigt, Leistungen von EPR zurückzuhalten, bis der Kunde den auf die Leistung entfallenden Vergütungsanteil erbracht oder hierfür Sicherheit geleistet hat. Kommt der Kunde dem nicht innerhalb einer von EPR gesetzten angemessenen Frist nach, ist EPR berechtigt vom Werkvertrag zurückzutreten.
14. Leistungszeit
- Im Zusammenhang mit Ziffer 3 der Verkaufs- und Lieferbe- dingungen von EPR verlängern sich Leistungsfristen ange- messen und verschieben sich Leistungstermine angemes- sen, wenn a) der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder er Änderungen in der Ausführung der Leistungen verlangt oder b) EPR infolge höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die EPR nicht zu vertreten hat, vorübergehend nicht in der Lage ist, die vereinbarten Leis- tungsfristen
- EPR haftet nicht für Wartezeiten infolge Verzögerungen oder Behinderungen durch andere Gewerke oder ähnliches, die nicht durch EPR zu vertreten sind. Hierdurch entstehende Mehrkosten, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
15. Mitwirkungspflichten des Kunden und sonstige Leistungsvoraussetzungen
- Der Kunde ist verpflichtet, EPR die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und EPR im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Hierzu zählt insbesondere die frühzeitige Information über (i) maßliche Änderungen am Einbauort, (ii) etwaigen Bauverzug bzw. behördlich veranlasste Bauunterbrechungen, (iii) Ver- zögerungen durch Vorgewerke, (iv) erschwerten Eintransport und (v) nicht vorhandene oder unterdimensionierte Medien wie Strom, Gas, Zu- und Abwasser, mindere Wassergüte,
- Soweit die Leistungen beim Kunden zu erbringen sind, hat der Kunde EPR den uneingeschränkten Zugang zum Leis- tungsgegenstand zu gewähren und erforderliche Maßnah- men zum Schutz der Mitarbeiter von EPR zu treffen.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht inner- halb einer ihm hierfür gesetzten angemessenen Frist nach, so ist EPR nach Ablauf der Frist zum Rücktritt vom Werkver- trag berechtigt. Mit der Aufforderung zur Erfüllung der Mit- wirkungspflichten kommt der Kunde zudem in Annahmever- zug und hat EPR hierfür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprü- che bleiben hiervon unberührt.
16. Ausführung der Reparatur
- Großgeräte (z. B. Waschvollautomaten, Geschirrspüler) repariert EPR am Aufstellort, es sei denn, das Gerät kann nur in einer Werkstatt fachgerecht repariert werden; in letzte- rem Fall holt EPR das Gerät beim Kunden auf dessen Kos- ten ab. Der Zeitpunkt der Reparatur kann nur tagesgenau bestimmt
- Die Abrechnung der Arbeitszeit des Kundendiensttechnikers erfolgt nach Arbeitswerten. Die einem Arbeitswert entspre- chende Arbeitszeit wird auf den Reparaturaufträgen ausge- wiesen. Die Anfahrtskosten setzen sich aus anteiliger Wege- zeit und einer Kraftfahrzeugpauschale zusammen. Die Re- paraturkosten sind unmittelbar nach Abschluss der Repara- tur zu entrichten.
- Elektrische Geräte dürfen nach den einschlägigen Sicher- heits- und Unfallverhütungsvorschriften nur von entspre- chenden Elektrofachkräften repariert werden.
17. Abnahme der Leistung und Mängelrüge
- Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen ist. Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, sofern keine wesentli- chen Mängel vorliegen. Auf Verlangen hat der Kunde EPR die Abnahme schriftlich zu bestätigen.
- Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer ihm von EPR bestimmten angemesse- nen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. In diesem Fall wird EPR von der Leistungspflicht befreit. Soweit der Kunde die Leistung benutzt, gilt die Annahme der Leistung spätestens nach fünf (5) Werktagen nach Beginn der Benut- zung als erfolgt.
- Offensichtliche Mängel der Leistung sind bei der Abnahme vorzubehalten, versteckte Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. An- dernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
18. Ansprüche des Kunden bei mangelhafter Leistung
Ist die Leistung mangelhaft, kann der Kunde verlangen, dass EPR den Mangel nach Wahl von EPR durch Nachbesserung oder Neuvornahme der Leistung beseitig. Schlägt die Män- gelbeseitigung fehl oder kommt EPR der Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer EPR hierfür gesetzten angemessenen Frist nach, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern, den Mangel auf Kosten von EPR selbst oder durch Dritte beseiti- gen lassen oder, sofern der Mangel lediglich unerheblich ist, vom Werkvertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur nach Maßgabe von Ziffer 7 zu.
19. Verjährung
Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Werkleistung verjähren abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB nach zwölf Monaten ab Abnahme des Werkes. Ziffer 6.7 und Ziffer 6.8 dieser AGB gelten ergänzend.
20. Pfandrecht
- EPR steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in den Besitz von EPR gelangten Geräten zu.
- Wird ein Gerät unberechtigterweise nicht spätestens drei Monate nach schriftlicher Aufforderung abgeholt und die fäl- lige Vergütung bezahlt oder die Annahme einer Rückliefe- rung unberechtigterweise verweigert, so entfällt die Ver- pflichtung zur weiteren Aufbewahrung und eine Haftung von EPR für leichte Fahrlässigkeit bei Beschädigung und Unter- gang. Nach Ablauf dieser Frist ist EPR berechtigt, das Gerät zum Verkehrswert zu veräußern, wobei EPR den Verkauf ei- nen Monat zuvor ankündigt. Ein etwaiger Mehrerlös wird dem Kunden erstattet.
Stand: 24.02.2023